Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1983 - 4 StR 582/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,14097
BGH, 11.10.1983 - 4 StR 582/83 (https://dejure.org/1983,14097)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1983 - 4 StR 582/83 (https://dejure.org/1983,14097)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83 (https://dejure.org/1983,14097)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,14097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Knie des Täters als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB - Bejahung eingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Angabe der Rückrechnungswerte der Blutalkoholkonzentration - Beweiswert zielstrebigen Handelns und planmäßigen Vorgehens eines alkoholisierten Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1982 - 1 StR 35/82

    Anforderungen an die Urteilserwägungen hinsichtlich der Fähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 11.10.1983 - 4 StR 582/83
    Solche Erwägungen können zwar geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen, das Fehlen des Hemmungsvermögens kann jedoch aufgrund solcher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (BGH NStZ 1982, 243, 376 je m.w. Nachw.).

    Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 Promille schuldunfähig ist (BGH NStZ 1982, 243 m.w. Nachw.).

  • BGH, 09.09.1982 - 4 StR 460/82

    Abgrenzung zwischen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.10.1983 - 4 StR 582/83
    Zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen haben daher für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert (BGH NStZ 1983, 19).
  • BGH, 05.08.1983 - 2 StR 427/83

    Bedeutung des Blutalkohols und des tatsächlichen Verhaltens eines Angeklagten für

    Auszug aus BGH, 11.10.1983 - 4 StR 582/83
    Das Landgericht übersieht dabei, daß auch und gerade ein Alkohol gewohnter Täter sich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten kann, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen ist (BGH, Beschluß vom 30. April 1982 - 2 StR 142/82 und vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

    Gerade alkoholgewohnte Täter verhalten sich häufig auch im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1982, 243 und 1983, 19 sowie BGH Beschlüsse vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83, vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83 und vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84).
  • BGH, 17.05.1984 - 4 StR 179/84

    Verneinung der Schuldunfähigkeit wegen Alkohols aufgrund des äußeren

    Das Landgericht hat es - ohne sachverständige Beratung (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83) - nicht für ausgeschlossen gehalten, daß Franz-Josef S. im Zeitpunkt des Tatgeschehens am 18. Februar 1983 einen Blutalkoholgehalt hatte, der "knapp über der Grenze von 3 %o" lag.

    Gerade ein alkoholgewohnter Täter verhält sich nämlich häufig im Rausch noch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen ist (BGH NStZ 1982, 243 und 376 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83 - und vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84).

  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 428/85

    Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung und

    Das würde nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehen, wonach die Überprüfung der Erinnerungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit des Verhaltens des Angeklagten zwar für die Einsichtsfähigkeit Bedeutung haben, das Fehlen des Hemmungsvermögens jedoch allein aufgrund solcher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BGH NStZ 1982, 243; 1982, 376; 1983, 19 jeweils m. w. Nachw.; Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83).
  • BGH, 25.09.1985 - 2 StR 524/85

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration - Schuldunfähigkeit bei einem

    Vor allem aber läßt die Wertung des Landgerichts, der Geschehensablauf biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Schuldunfähigkeit, die Rechtsprechung außer acht, wonach gerade alkoholgewohnte Täter sich im Rausch noch äußerlich kontrolliert und planvoll verhalten können, obwohl das Hemmungsvermögen bereits nicht mehr vorhanden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1982, 243, 376; 1981, 298; BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - 4 StR 179/84 u. vom 27. Juli 1983 - 3 StR 239/83 und Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83).
  • BGH, 13.01.1984 - 2 StR 808/83

    Verminderung des Hemmungsvermögens eines Angeklagten - Vorliegen von

    Das Schwurgericht läßt dabei außer Betracht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erinnerungsfähigkeit, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten sowie das Fehlen erkennbarer grober Ausfallserscheinungen des Angeklagten der Bejahung einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81 - und vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83; BGH NStZ 1982, 243, 376; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1983 - 4 StR 582/83).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht